Das Theater Bonn darf den Zugang zu seinen Vorführungen auf Geimpfte und Genesene beschränken (so genannte 2G-Regelung). Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute per Beschluss entschieden und damit den Eilantrag eines Bonner Bürgers abgelehnt.
Der Antragsteller wollte im Eilverfahren den Besuch der Aufführungen „Hänsel und Gretel“ und „Nußknacker“ an den städtischen Bühnen am 20. und am 28. November 2021 mit seiner Familie unter 3G-Bedingungen durchsetzen. Er ist seinen Angaben zufolge „nicht vollständig“ geimpft und hielt die Einführung der 2G-Regel an den städtischen Bühnen für unverhältnismäßig, da auch Geimpfte Überträger des SARS-CoV-2-Virus sein könnten.
Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Der Benutzungsanspruch bestehe nur im Rahmen des geltenden Rechts. Dieses erlaube infektionsschutzrechtliche Beschränkungen. Die Beschränkung des Zugangs auf den Personenkreis der Geimpften und Genesenen verfolge das legitime Ziel, der weiteren Verbreitung des Virus entgegenzuwirken und sei zu diesem Zweck auch nicht ungeeignet, weil nach den vorliegenden Daten des RKI Impfungen weiterhin nicht nur die Ansteckungsgefahr, sondern bei erfolgter Ansteckung auch die Hospitalisierung Infizierter signifikant minderten. Die Einschränkung des Zugangs zu den öffentlichen Einrichtungen sei auch erforderlich. Die Testung nichtgeimpfter Personen sei zwar weniger belastend als deren Ausschluss. Die gegenwärtigen Testmethoden seien aber mit Unsicherheiten belastet. Schließlich sei die Maßnahme auch mit Blick auf die aktuelle Situation angemessen. Das Interesse des Antragstellers an seiner Freizeitgestaltung müsse hinter den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes zurücktreten, zumal es ihm frei stehe, sich impfen zu lassen. Auch habe der Antragsteller keine finanziellen Nachteile zu gewärtigen, da die Bonner Bühnen Personen, die aufgrund der neuen Praxis Aufführungen nicht besuchen können, die Rückerstattung gezahlter Eintrittsgelder zugesagt habe.
Die 2G-Regelung in Bonn beruht auf einer Entscheidung der städtischen Bühnen. Durch Allgemeinverfügung geregelt ist in Bonn lediglich die 2G-Regelung für Weihnachtsmärkte.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Beschluss vom 18.11.2021, Az. 7 L 2024/21
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