Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die Genehmigung erteilt, dass die Regenbogenflagge zu bestimmten Anlässen wie dem Christopher Street Day an Dienstgebäuden des Bundes gehisst werden darf.
Bislang bestand diese Genehmigung nicht, was in der Vergangenheit häufiger für Diskussionen gesorgt hat. Das Bundesinnenministerium möchte hiermit ein sichtbares Zeichen für die Akzeptanz und den Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt durch alle Stellen des Bundes setzen.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser erklärt: „Wir sind ein modernes und vielfältiges Land. Es ist allerhöchste Zeit, dass wir das auch als staatliche Institutionen deutlicher zeigen. Wir wollen, dass die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen ein Ende hat. Wir wollen Solidarität mit allen zeigen, die immer noch Ausgrenzung erleben müssen. Dafür ist die Regenbogenflagge das weltweit bekannte Symbol. Deswegen war es mir sehr wichtig, die völlig überkommene bisherige Praxis zu ändern und das Hissen der Regenbogenflagge zu bestimmten Anlässen an Bundesgebäuden zu erlauben. Zum Beispiel am Christopher Street Day setzen wir so ein sichtbares Zeichen des Staates für Vielfalt und gegen jede Diskriminierung.“
Das Setzen der Regenbogenflagge muss sich auf einen konkreten Termin beziehen. Das kann der Christopher Street Day (28. Juni) oder eine andere bestimmte örtliche oder regionale Veranstaltung sein, etwa zu den „Pride Weeks“.
Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der Regenbogenflagge in Kombination mit der Bundesflagge berührt die Frage der Verwendung der Staatssymbole. Die Bundesflagge hat Verfassungsrang, ist wichtigstes Staatssymbol und Element gesamtstaatlicher Repräsentation. Um die Akzeptanz staatlicher Symbole in der Bevölkerung zu erhalten, ist die Wahrung staatlicher Neutralität zwingend erforderlich.
Diese Erwägungen sind in die Entscheidung des BMI zur Genehmigung des Hissens der Regenbogenflagge zu bestimmten Anlässen eingeflossen.
Daher gelten hierfür folgende Maßgaben:
Die Regenbogenflagge darf gesetzt werden an Flaggenmasten und Flaggenstöcken der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen.
Die Regenbogenflagge darf nicht gesetzt werden an einem regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstag und an einem Tag, für den eine besondere Beflaggung angeordnet worden ist. Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage sind zum Beispiel der Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar), der Tag der Arbeit (1. Mai), der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) und Tage der Bundestags- oder Europawahlen.
Das Setzen der Regenbogenflagge muss sich auf einen konkreten Termin beziehen, entweder auf den Jahrestag des Christopher Street Days (CSD) am 28. Juni oder auf einen örtlichen bzw. regionalen Anlass ähnlich der CSD-Veranstaltung. Die Anordnung kann durch die zuständige Stelle einer Verwaltung für ihre Gebäude erfolgen.
Gestattet ist darüber hinaus das Anbringen der Regenbogenflagge z.B. in Eingangsbereichen und Innenhöfen und an Fassaden, sofern andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
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