Als Rechtsanwälte von Till Lindemann geben wir folgendes bekannt:
1.
Die Süddeutsche Zeitung hatte in ihrer Ausgabe vom 18.07.2023 unter der Überschrift "Im Feuer" (und parallel über www.sueddeutsche.de vom 17.07.2023) über Vorgänge aus dem Jahr 1996 berichtet.
Per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10.08.2023 (Az. 324 O 294/23) wurde dem Verlag untersagt, den Verdacht zu erwecken, Till Lindemann habe im Februar 1996 eine Frau, die im Artikel mit "Sybille Herder" benannt wurde, vergewaltigt bzw. sexuelle Handlungen an der Frau ohne ihre Einwilligung vorgenommen. Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass es für die Verdachtsberichterstattung an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Vom Verbot umfasst sind weite Passagen der entsprechenden Berichterstattung.
2.
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hatte in einem über www.tagesschau.de abrufbaren Artikel vom 02.06.2023 unter der Überschrift "Neue Vorwürfe gegen Till Lindemann" über Vorgänge anlässlich eines Konzerts unseres Mandanten im Februar 2020 in Hannover und anlässlich eines Rammstein-Konzerts im August 2019 in Wien berichtet.
Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10.08.2023 (Az. 324 O 273/23) wurde dem Sender untersagt, den Verdacht zu erwecken, Till Lindemann habe mit den zwei Frauen, die im streitgegenständlichen Artikel mit "Cynthia A." und "Kaya R." benannt wurden, sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt hätten. Auch in diesem Fall stützt das Gericht seine Entscheidung auf das Fehlen eines für eine Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestbestandes an Beweistatsachen. Soweit es um die Schilderungen von "Cynthia A." gehe, gelte dies bereits deswegen, weil sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich erklärt habe, dem Sex mit dem Antragsteller zugestimmt zu haben.
In Bezug auf "Kaya R." reiche die eidesstattliche Versicherung nicht aus, um den Verdacht erheben zu können, sexuelle Handlungen seien ohne ihre Zustimmung erfolgt. Das Gewicht der eidesstattlichen Versicherung sei bereits dadurch eingeschränkt, dass die Zeugin erkläre, ihre Erinnerungen seien lückenhaft. Aufgrund der eingeräumten Erinnerungslücken trage die Schilderung allein nicht den schwerwiegenden Verdacht, es habe eine Zustimmung zum Sex nicht gegeben. Dies gelte umso mehr, als die Berichterstattung das Vorliegen der Erinnerungslücken nicht erwähne, so dass Leserinnen und Leser sich kein zutreffendes Bild über das Gewicht des Verdachts machen könnten. Weitere Anhaltspunkte, die für den erweckten Verdacht sprechen könnten, lägen nicht vor. Sie ergäben sich auch nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen der Redakteure. Vom gerichtlichen Verbot umfasst sind auch hier weite Teile der von den beiden Frauen erhobenen Vorwürfe.
Die Schilderungen der beiden Frauen wurden von uns auch unter dem rechtlichen Aspekt einer Intimsphärenverletzung gerügt. Soweit das Landgericht diesem Teil des Verfügungsantrages nicht stattgegeben hat, berührt dies im Ergebnis den Umfang des untersagten Berichterstattungsanteils nicht, da die entsprechenden Schilderungen von der untersagten Verdachtsberichterstattung umfasst sind.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte Part mbB
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