Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Übertragung von Unternehmen landen immer wieder vor Gericht. Aber kann der Käufer nach dem Verkauf eines Kosmetikstudios eine Strafzahlung vom Verkäufer verlangen, wenn dieser nur wenige Monate nach dem Verkauf ein neues Kosmetikstudio wenige Kilometer entfernt eröffnet? Das Landgericht Köln entschied nun, dass dem Käufer Ansprüche auf Zahlung einer zugesagten Geldsumme zustehen, wenn im Kaufvertrag ein Wettbewerbsverbot und die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung vereinbart wurden. Die Beklagte ist von Beruf Kosmetikerin und Visagistin. Bis Dezember 2022 führte sie ein Kosmetikstudio. In diesem arbeitete die Klägerin als geringfügige Beschäftigte. Mitte Dezember 2022 unterzeichneten die Parteien einen Kaufvertrag über das Kosmetikstudio als Einzelunternehmen. In „§ 7 Wettbewerbsverbot" der Vertragsurkunde verpflichtet sich die Beklagte als Verkäuferin, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Übergangsstichtag im bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens im Umkreis von 18 km um den derzeitigen Betriebsstandort jeden Wettbewerb mit der Käuferin zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Unternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat zu fördern.
Gleichzeitig wurde dort für jeden Fall der Zuwiderhandlung als Vertragsstrafe die Zahlung von EUR 5.000,00 festgelegt. Das Kosmetikstudio als Einzelunternehmen wurde noch am selben Tag übertragen. Mitte Februar 2023 eröffnete die Beklagte einen neuen Kosmetiksalon weniger als 5 Kilometer von dem verkauften Kosmetikstudio entfernt. Bereits einen Tag vorher hatte die Klägerin sie mit anwaltlichem Schreiben erfolglos zur Zahlung von EUR 5.000,00 wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots und zur Unterlassung ihrer Tätigkeit im neuen Salon auffordern lassen. Der anschließend beim Landgericht Köln unter anderem auf Zahlung von EUR 5.000,00 erhobenen Klage gab das Landgericht Köln nun statt. Das Gericht führt aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- aus § 339 S. 2 BGB i.V.m. „§ 7 Wettbewerbsverbot“ des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot habe. Anschließend setzt sich die Kammer zunächst mit der in Abrede gestellten Anspruchsberechtigung der Klägerin auseinander und bestätigt im Ergebnis, dass die Gesamtschau aller Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages keine Veranlassung zu der Annahme gäbe, dass der Kaufvertrag nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Sodann bestätigt es, dass die Parteien in „§ 7 Wettbewerbsverbot“ des Kaufvertrages eine Vertragsstrafe im Sinne des § 339 S. 2 BGB für den Fall vereinbart haben, dass die Beklagte als Verkäuferin dem ebenfalls vereinbarten Wettbewerbsverbot zuwiderhandele und die Eröffnung eines neuen Kosmetiksalons wenige Monate nach dem Verkauf ihres Geschäfts gegen dieses zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoße. Die Einwendungen der Beklagten sieht das Gericht im Weiteren dagegen als nicht durchgreifend an. Der Kaufvertrag sei nicht wegen Formmangels nichtig. Der Vertrag sei nicht beurkundungspflichtig nach § 311b Abs. 3 BGB. Ein Vertrag, der sich tatsächlich nur auf ein Sondervermögen beziehe, wie hier auf die Übertragung eines Einzelunternehmers, falle entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter den Vermögensbegriff des § 311b Abs. 3 BGB. Die Regelung der Vertragsstrafe in „§ 7 Wettbewerbsverbot“ des Kaufvertrages sei auch im Übrigen wirksam. Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) seien im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar, selbst wenn dem Geschäft – wie hier - ein von Dritten vorformuliertes Vertragsformular zugrunde gelegt werde. Die Beklagte habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass für sie nicht die Freiheit bestanden habe, über die Auswahl des verwendeten Vertragsformulars mitzuentscheiden. Sie mag sich zwar subjektiv unter Druck gefühlt haben.
Daraus ergäbe sich aber nicht, dass sie nicht die vorgenannten Möglichkeiten gehabt habe. Das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoße auch nicht gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB. Nach Rechtsprechung des BGH dürfe ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken. Es dürfe insbesondere in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht zu einer übermäßigen Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Verpflichteten führen. Das vorliegende Wettbewerbsverbot erfülle dies so das Landgericht weiter. Das Pendeln zu einem Kosmetiksalon/einer Berufstätigkeit außerhalb der 18 km Grenze sei der Beklagten zumutbar. Das mit zwei Jahren mittelfristig vereinbarte Wettbewerbsverbot sei auch zeitlich nicht zu lang. Es gehe nicht über das zur Sicherung des Kundenstamms Erforderliche hinaus. Der Wirksamkeit stehe zudem nicht entgegen, dass zwischen den Parteien keine Ausgleichzahlung - sogenannte Karenzentschädigung - im Sinne des § 74 HGB vereinbart wurde. Denn diese Vorschriften seien auf den Verkäufer eines Einzelunternehmens nicht anwendbar. Sie würden nicht für Personen, deren Rechtsbeziehung grundsätzlich gleichgeordnet ist, passen. Anders als in der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung habe die Beklagte als Verkäuferin in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin gestanden. Vielmehr habe diese aufgrund ihrer geringfügigen Tätigkeit bei der Beklagten in Abhängigkeit zu dieser gestanden. Für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB bestehe ebenso kein Anlass. Die Höhe der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 sei nicht unangemessen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte bereits drei Monate nach Vertragsschluss gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, in dem sie ein neues Kosmetikstudio in weniger als 5 km Entfernung eröffnet habe. Bereits davor habe sie zudem einen Kunden der Klägerin kontaktiert und später in ihrem neuen Kosmetiksalon empfangen. Die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens in so kurzer Zeit nach Vertragsschluss stelle eine schwere Pflichtverletzung dar. Der mögliche Verlust von Kunden und dadurch entstehende Vermögensschäden bei der Klägerin rechtfertigten die Höhe der Strafe. Die Höhe sei zudem angemessen, um weitere Zuwiderhandlungen der Beklagten zu verhüten. Eine von der Beklagten vorgeschlagene Herabsetzung auf EUR 50,00 würde vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien den Charakter als Druckmittel entfallen lassen. Die am 24.10.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 21 O 135/23 ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.
Landgericht Köln Pressestelle
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